Zwischenfazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Alleine gestützt hierauf erschiene eine Strafe in der Höhe von etwa 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 13.1.3 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Der sexuelle Missbrauch stellte primär eine Machtdemonstration des Beschuldigten dar, welcher aufgrund der vermuteten Fremdbeziehung der Strafklägerin und deren Vorwurf, er erfülle nicht ihre Anforderungen an den "Mann im Haus",