Der Beschuldigte wandte mithin keine besonders intensive Gewalt an. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dabei die von ihm während der Ehedauer auf Seiten der Strafklägerin konditionierte Angst vor körperlicher Gewalt schamlos ausnützte. Darüber hinaus befand sich während der Vergewaltigung der gemeinsame Sohn in derselben Wohnung, was es der Strafklägerin zusätzlich erschwerte, sich zu wehren. Dennoch ist die Art und Weise des Vorgehens im Vergleich zu anderen denkbaren Vergewaltigungen als eher unterdurchschnittlich verwerflich zu bezeichnen. Zwischenfazit objektives Tatverschulden