Auch insofern ist das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts als eher leicht zu bezeichnen. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Schlafzimmer auch den zweimaligen Oralverkehr erzwang und nicht bloss einmal, sondern zweimal gegen den Willen der Strafklägerin vaginal in sie eindrang. Damit verletzte der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Strafklägerin mehrfach und in unterschiedlicher Weise, was ihre Qualen vergrösserte bzw. verlängerte. Dies wirkt sich erschwerend aus. Nicht vergessen werden darf dabei allerdings, dass diese sexuellen Handlungen eine Tateinheit bildeten.