Die Strafklägerin litt sodann nach der Tat zwar einige Tage an Unterleibsschmerzen, ansonsten trug sie aber keine körperlichen und soweit ersichtlich auch keine schwereren psychischen Schäden davon. Auch wenn die Tat bei der Strafklägerin sicherlich ihre Spuren hinterlassen hat und psychischen Spätfolgen nie auszuschliessen sind, machte sie während des Verfahrens doch einen eher robusten Eindruck. Auch insofern ist das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts als eher leicht zu bezeichnen.