60 doch hatten Täter und Opfer ohnehin nie mit Präservativ verhütet. Im Vergleich zu anderen denkbaren Vergewaltigungsfällen ist daher vorliegend von einem deutlich unterdurchschnittlichen Traumatisierungs-Potential auszugehen. Insoweit wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs eher leicht. Die Strafklägerin litt sodann nach der Tat zwar einige Tage an Unterleibsschmerzen, ansonsten trug sie aber keine körperlichen und soweit ersichtlich auch keine schwereren psychischen Schäden davon.