13. Verschuldensangemessene Strafen für die einzelnen Delikte 13.1 Vergewaltigung 13.1.1 Strafrahmen und Strafart Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Es handelt sich somit bei der Vergewaltigung um das abstrakt schwerste zu ahndende Delikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe fällt ausser Betracht.