Zudem ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 10. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt wurde (pag. 826 ff.). Gleichartige weitere Strafen vorausgesetzt, liegt somit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu verfahren.