Soweit die Kammer für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen als angemessen erachtet, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Es sind daher in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die einzelnen Delikte festzulegen. Zudem ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 10. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt wurde (pag.