12. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VI.1. und 2. ihrer Erwägungen, pag. 722 f. ) verwiesen. Der Beschuldigte ist mit vorliegendem Urteil sowohl wegen der oberinstanzlich reformatorisch ergehenden Schuldsprüche der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des Betrugs, als auch wegen der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche erster Instanz zu bestrafen. Soweit die Kammer für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen als angemessen erachtet, ist nach Art.