Insofern war er auch bei der weiteren Tatausführung massgeblich beteiligt. Der Beitrag des Beschuldigten war mithin sowohl hinsichtlich Entschliessung als auch in Bezug auf die Planung und Durchführung der Tat wesentlich, diese stand und fiel mit ihm. Der Beschuldigte hatte mithin (jedenfalls auch) die Tatherrschaft inne (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2).