Er war mithin massgeblich an der Planung und initialen Durchführung der Tat beteiligt. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im weiteren Verlauf der Abwicklung dieses Schadenfalls aktiv auf die Auszahlung der ihm bzw. seinem Schwager und dessen Schwester nicht zustehenden Versicherungsleistung hinwirkte, nachdem sein Schwager ihm ja die Rechnung für seinen Fernseher übergeben und er sich offensichtlich mit diesem abgesprochen hatte. Insofern war er auch bei der weiteren Tatausführung massgeblich beteiligt.