Der Beschuldigte ist dabei als unmittelbarer (ggf. Mit-)Täter und nicht als blosser Anstifter anzusehen. Er war es, der ursprünglich den Entschluss fasste, sich von der Versicherung einen eigentlich nicht gedeckten Schaden ersetzen zu lassen. Er war es auch, der die Strafklägerin beauftragte, der Versicherung gegenüber falsche Angaben zu machen. Er war mithin massgeblich an der Planung und initialen Durchführung der Tat beteiligt.