Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Wahrheitswidrigkeit der Angaben gegenüber der Versicherung. Er wollte bei dieser in arglistiger Weise einen Irrtum hervorrufen und damit bewirken, dass die Versicherung ihnen bzw. der Schwester der Strafklägerin und deren Mann, einen weder diesen noch ihnen zustehenden Geldbetrag überweist. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist dabei als unmittelbarer (ggf. Mit-)Täter und nicht als blosser Anstifter anzusehen.