CHF 865.75 auf das Konto der Schwester der Strafklägerin und schädigte sich damit an ihrem Vermögen. Im Umfang dieser Schädigung trat zunächst bei der der Schwester und deren Mann, nach der erfolgten Weiterleitung des Geldes an den Beschuldigten und die Strafklägerin dann bei diesen, eine unrechtmässige Bereicherung ein (wobei es auch genügen würde, wenn das Geld nicht weitergeleitet und somit ein Dritter bereichert worden wäre). Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Wahrheitswidrigkeit der Angaben gegenüber der Versicherung.