sen und die Auszahlung der Versicherungsleistung auf ein auf die angebliche (Mit-) Geschädigte lautendes Konto veranlassten, bedienten sich besonderer täuschender Machenschaften. Die D.________Versicherung überwies aufgrund des arglistig bewirkten Irrtums schliesslich CHF 865.75 auf das Konto der Schwester der Strafklägerin und schädigte sich damit an ihrem Vermögen.