Schon die anfängliche wahrheitswidrige Darstellung des Schadenfalls ist als arglistig zu qualifizieren, denn der Beschuldigte und die Strafklägerin mussten damit rechnen und durften darauf vertrauen, dass die Versicherung im bei einem solch kleinen Schadensbetrag von rund CHF 1‘000.00 nicht in der Lage sein würde, den Sachverhalt im Rahmen des Massengeschäfts genau nachzuprüfen. Arglistig erscheint auch das weitere Vorgehen: Indem sie der Versicherung, als diese doch nach solche Belegen verlangte, zur Untermauerung ihrer Darstellung auf den angeblich Geschädigten hindeutende Dokumente nachlieferten bzw. nachliefern lies-