Indem der Beschuldigte die Strafklägerin anwies, der D.________Versicherung gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher der Schwester beschädigt, obwohl der Beschuldigte selbst im Streit den eigenen TV kaputt gemacht hatte, und indem die Strafklägerin diesen Auftrag ausführte, täuschten die beiden die Versicherung und riefen bei dieser einen Irrtum über den wirklichen Sachverhalt hervor. In der Folge bekräftigten sie die Versicherung zusätzlich in irrigen Annahme über den Sachverhalt, indem sie dieser die auf den Mann der Schwester der Strafklägerin lautende Teilzahlungsvereinbarung sowie den ebenfalls an diesen adressierten