11. Betrug 11.1 Allgemeines Auch hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu diesem Tatbestand kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.1.1 ihrer Urteilsbegründung, pag. 711 ff.). 11.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte die Strafklägerin anwies, der D.________Versicherung gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher der Schwester beschädigt, obwohl der Beschuldigte selbst im Streit den eigenen TV kaputt gemacht hatte, und indem die Strafklägerin diesen Auftrag ausführte, täuschten die beiden die Versicherung und riefen bei dieser einen Irrtum über den wirklichen Sachverhalt hervor.