Der in dieser Phase auch erzwungene zweimalige Oralverkehr stellt daher kein eigenständiges Delikt dar, sondern ist – zusammen mit dem zweimaligen Vaginalverkehr– als Teil eines einheitlichen Tatgeschehens, nämlich der Vergewaltigung, zu sehen. 10.3 Fazit Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung (zweimaliger Vaginalverkehr mit begleitendem zweimaligen Oralverkehr im Schlafzimmer) sowie wegen sexueller Nötigung (einmaliger Oralverkehr im Wohnzimmer), beides begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________, schuldig zu sprechen.