Im Schlafzimmer kam es dann hingegen zu einer ununterbrochenen Abfolge erzwungener sexueller Handlungen (2x Oral- und 2x Vaginalverkehr), welche im Samenerguss des Beschuldigten ihr Ende fanden und somit – auch sexuell – auf eine einzige Befriedigung des Beschuldigten hinausliefen. Der in dieser Phase auch erzwungene zweimalige Oralverkehr stellt daher kein eigenständiges Delikt dar, sondern ist – zusammen mit dem zweimaligen Vaginalverkehr– als Teil eines einheitlichen Tatgeschehens, nämlich der Vergewaltigung, zu sehen.