Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführte, gab es nicht nur eine räumliche Verschiebung, sondern durch den ihnen in das Schlafzimmer folgenden Sohn eine – wenn auch bloss kurze – Unterbrechung im Ablauf, so dass der Beschuldigte einen neuen Tatentschluss gefasst oder diesen zumindest noch einmal neu bekräftigt haben muss. Im Schlafzimmer kam es dann hingegen zu einer ununterbrochenen Abfolge erzwungener sexueller Handlungen (2x Oral- und 2x Vaginalverkehr), welche im Samenerguss des Beschuldigten ihr Ende fanden und somit – auch sexuell – auf eine einzige Befriedigung des Beschuldigten hinausliefen.