Der Umstand, dass der Beschuldigte den Oralverkehr – trotz der Bekundung seitens der Strafklägerin, sie wolle dies nicht und schon gar nicht in Anwesenheit des Kindes – gerade dort erzwang, zeigt dass es sich dabei um eine eigenständige Machtdemonstration handelte. Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführte, gab es nicht nur eine räumliche Verschiebung, sondern durch den ihnen in das Schlafzimmer folgenden Sohn eine – wenn auch bloss kurze – Unterbrechung im Ablauf, so dass der Beschuldigte einen neuen Tatentschluss gefasst oder diesen zumindest noch einmal neu bekräftigt haben muss.