Dies überzeugt insbesondere auch deshalb, weil im Wohnzimmer auch noch der gemeinsame Sohn unmittelbar anwesend war. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Oralverkehr – trotz der Bekundung seitens der Strafklägerin, sie wolle dies nicht und schon gar nicht in Anwesenheit des Kindes – gerade dort erzwang, zeigt dass es sich dabei um eine eigenständige Machtdemonstration handelte.