57 Die Vorinstanz schloss aus der örtlichen und zeitlichen Differenz zwischen den sexuellen Handlungen im Schlafzimmer und dem Oralverkehr im Wohnzimmer auf echte Konkurrenz zwischen den in den beiden Räumen erfolgten Delikten. Dies überzeugt insbesondere auch deshalb, weil im Wohnzimmer auch noch der gemeinsame Sohn unmittelbar anwesend war.