Der Beschuldigte wusste aufgrund der zuvor erfolgten Gegenwehr und der expliziten anfänglichen Weigerung der Strafklägerin, mit in das Schlafzimmer zu kommen, genau um die fehlende Einvernehmlichkeit des Beischlafs. Trotzdem setzte er sich durch den Einsatz von Körperkraft und unter Ausnutzung seiner Dominanz und der Furcht der Strafklägerin vor weiterer Gewalt über deren Willen hinweg. Er handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung ist ebenso erfüllt. 10.2.3 Konkurrenz zwischen Art. 189 und Art. 190 StGB