dem Eindruck der zuvor erfolglosen Gegenwehr im Wohnzimmer und in ihrer Furcht vor weitergehender körperlicher Gewalt, sah die Strafklägerin von weiterer Gegenwehr ab und liess ihn gewähren. Damit erfüllt jedes der zwei Male erzwungenen Geschlechtsverkehrs – auch je sich alleine betrachtet – den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste aufgrund der zuvor erfolgten Gegenwehr und der expliziten anfänglichen Weigerung der Strafklägerin, mit in das Schlafzimmer zu kommen, genau um die fehlende Einvernehmlichkeit des Beischlafs.