56 Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Nötigung (Oralverkehr im Wohnzimmer) schuldig zu sprechen. Zudem hat er sich grundsätzlich auch durch seine Handlungen im Schlafzimmer der (ggf. mehrfachen) sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Allerdings gilt es hier die die Konkurrenz zur Vergewaltigung zu beachten (nachstehend E. III.10.2.3) 10.2.2 Vergewaltigung Gemäss dem erstellten Sachverhalt sass die Strafklägerin auf der Bettkante und vollzog – weil sie fürchtete, wieder geschlagen zu werden – den verlangten Oralverkehr mit dem Beschuldigten.