Das Gesagte gilt umso mehr für den dritten und letzten Oralverkehr, für welchen der Beschuldigte die Strafklägerin gemäss dem erstellten Sachverhalt in eine sitzende Position hochzog und ihr mit den Worten, sie solle es nehmen, es sei überhaupt nicht eklig, befahl, ihn erneut mit dem Mund zu befriedigen. Zuvor hatte er die Strafklägerin mit körperlichem Krafteinsatz auf das Bett gestossen, mit den Händen ihre Schenkel auseinandergepresst und war gewaltsam in sie eingedrungen. Es ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerin unter dem Eindruck dieser Gewalt (vgl. sogleich nachstehend) keine weitere Gegenwehr mehr leistete, ausser zu sagen, sie wolle das nicht.