Nach Ansicht der Kammer befand sich die Strafklägerin zu diesem Zeitpunkt noch in einer ebenso einschränkenden Zwangslage wie zuvor im Wohnzimmer, wobei ihr der Beschuldigte zudem durch das Abschliessen der Tür signalisiert hatte, sie nicht gehen zu lassen. Das Gesagte gilt umso mehr für den dritten und letzten Oralverkehr, für welchen der Beschuldigte die Strafklägerin gemäss dem erstellten Sachverhalt in eine sitzende Position hochzog und ihr mit den Worten, sie solle es nehmen, es sei überhaupt nicht eklig, befahl, ihn erneut mit dem Mund zu befriedigen.