Verbal hatte sie dem Beschuldigten hingegen noch einmal deutlich gesagt, dass sie nicht in das Schlafzimmer mitkommen wolle, und sich damit erkennbar auch gegen weitere sexuelle Handlungen ausgesprochen. Nach Ansicht der Kammer befand sich die Strafklägerin zu diesem Zeitpunkt noch in einer ebenso einschränkenden Zwangslage wie zuvor im Wohnzimmer, wobei ihr der Beschuldigte zudem durch das Abschliessen der Tür signalisiert hatte, sie nicht gehen zu lassen.