Unmittelbar vor dem zweiten Oralverkehr kam es zwar dann zu keiner weiteren physischen Einwirkung in die Rechtssphäre der Strafklägerin. Diese leistete aber nur unter dem Eindruck der Erfolglosigkeit der zuvor versuchten Gegenwehr im Wohnzimmer sowie aus Furcht vor weitergehender körperlicher Gewalt in Form von Schlägen oder ähnlichem keinen körperlichen Widerstand mehr. Verbal hatte sie dem Beschuldigten hingegen noch einmal deutlich gesagt, dass sie nicht in das Schlafzimmer mitkommen wolle, und sich damit erkennbar auch gegen weitere sexuelle Handlungen ausgesprochen.