dem der Beschuldigte den Sohn, der ihnen gefolgt war, in das Wohnzimmer zurückgebracht hatte, befahl er der Strafklägerin, ihn erneut oral zu befriedigen. Die Strafklägerin gehorchte. Der Beschuldigte wandte hier insofern körperliche Gewalt an, als er die Strafklägerin am Arm packte, um sie zu veranlassen, mit ihm in das Schlafzimmer zu kommen. Unmittelbar vor dem zweiten Oralverkehr kam es zwar dann zu keiner weiteren physischen Einwirkung in die Rechtssphäre der Strafklägerin.