Er wollte die Strafklägerin im Wissen um seine Überlegenheit und ihre Furcht vor erneuter häuslicher Gewalt mittels physischer Gewalt zum Oralverkehr zwingen. Der Beschuldigte handelte mithin mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist ebenfalls erfüllt. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug auf den zweiten und dritten Oralverkehr im Schlafzimmer: Gemäss dem erstellten Sachverhalt packte der Beschuldigte die Strafklägerin nach dem Oralverkehr im Wohnzimmer am Arm und befahl ihr, mit in das Schlafzimmer zu kommen. Die Strafklägerin versuchte erneut, sich zu wehren, folgte jedoch schliesslich dem Beschuldigten aus Angst, geschlagen zu werden, dorthin. Nach-