55 Furcht der Strafklägerin vor körperlicher Gewalt zumindest ein tatbestandsmässiges Unter-Druck-Setzen vor. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Nachdem die Strafklägerin ihren gegenteiligen Willen sowohl nonverbal wie auch mehrfach verbal deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Er wollte die Strafklägerin im Wissen um seine Überlegenheit und ihre Furcht vor erneuter häuslicher Gewalt mittels physischer Gewalt zum Oralverkehr zwingen.