189 Abs. 1 StGB ausreichendem Zwang, zumal der Beschuldigte die dominante Person in der Beziehung war und zuvor jahrelang und regelmässig häusliche Gewalt gegenüber der Strafklägerin ausgeübt hatte. Der Beschuldigte nötigte die Strafklägerin also mittels Gewalt zur Vornahme bzw. Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung. Wollte man dies anders sehen und das Nötigungsmittel der Gewalt verneinen, so läge mit der Kombination von physischer Einwirkung und dem Ausnützen der