Weiterhin äusserte sie aber gegenüber dem Beschuldigten, dies eigentlich nicht tun zu wollen. Der Beschuldigte wandte damit ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung an, welches genügte, um sich über den – anfänglich auf tatkräftigen – Widerstand der Strafklägerin hinwegzusetzen bzw. diesen zu brechen. Dies erforderte auf Seiten des Beschuldigten zwar keinen grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu einem i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB ausreichendem Zwang, zumal der Beschuldigte die dominante Person in der Beziehung war und zuvor jahrelang und regelmässig häusliche Gewalt gegenüber der Strafklägerin ausgeübt hatte.