Bereits damit äusserte sie gegenüber dem Beschuldigten verbal unmissverständlich ihren Willen. Über diesen Willen setzte sich der Beschuldigte aber hinweg, indem er mit beiden Händen den Hinterkopf der Strafklägerin nahm und diesen an sein erigiertes Glied heranzog. Mit dem Festhalten und Heranziehen wirkte der Beschuldigte unter Krafteinsatz physisch in die Rechtssphäre der Strafklägerin ein. Diese versuchte zunächst noch, mit dem Kopf entgegen zu halten und leistete damit auch tatkräftige Gegenwehr. Damit manifestierte sie ein weiteres mal, nun nonverbal, ihren Willen, keinen Oralverkehr zu haben.