E.2.5, S. 126). Im Wohnzimmer forderte der Beschuldigte die Strafklägerin mit den unmissverständlichen Worten «Nimm es!» zu Oralverkehr auf und machte bereits mit seiner Wortwahl deutlich, dass er keinen Widerspruch dulden werde. Die Strafklägerin lehnte diesen dennoch ab und machte dies dem Beschuldigten gegenüber auch mit deutlichen Worten klar («Nein, ich will zuerst über unsere Probleme reden», «Sicher nicht vor unserem Sohn!»). Bereits damit äusserte sie gegenüber dem Beschuldigten verbal unmissverständlich ihren Willen.