(Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_112/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1) 10.2 Subsumtion 10.2.1 Sexuelle Nötigung Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es am 23. April 2011 zu mehrfachem Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin: Zunächst während etwa zwei Minuten im Wohnzimmer, dann unter zwei weiteren Malen im Schlafzimmer. Oralverkehr stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126).