Ausserdem wurde der Versicherung als Auszahlungskonto ein auf die Schwester der Strafklägerin lautendes Konto angegeben. Die Versicherung überwies schliesslich nach dem 8. Februar 2010 CHF 865.75 direkt auf jenes Konto. Dieses Geld wurde in der Folge an den Beschuldigten und die Strafklägerin weitergeleitet, da I.________ und H.________ ja selbst keinen Schaden erlitten hatten. 53 III. Rechtliche Würdigung