Obwohl die Strafklägerin wusste, dass sie etwas Unrechtes tat, meldete sie dies am 1. Dezember 2009 so der Versicherung. Nachdem die Versicherung nach Belegen verlangt hatte, reichte die Strafklägerin eine auf den Mann der Schwester der Strafklägerin lautende Teilzahlungsvereinbarung über einen Fernseher ein. Ebenfalls eingereicht wurde ein an den Mann der Schwester adressierter Kostenvoranschlag inkl. Quittung betreffend die Reparatur eines Fernsehers desselben Modells. Ausserdem wurde der Versicherung als Auszahlungskonto ein auf die Schwester der Strafklägerin lautendes Konto angegeben.