Im Rahmen eines Streits zwischen ihm und der Strafklägerin am gemeinsamen Domizil traf der Beschuldigte mit der nach der Strafklägerin geworfenen Fernbedienung den Fernseher und beschädigte diesen am Display (Totalschaden). Danach trug er der Strafklägerin auf, gegenüber der D.________Versicherung (Haftpflichtversicherung) anzugeben, sie habe den Fernseher ihrer Schwester an deren Domizil beschädigt. Obwohl die Strafklägerin wusste, dass sie etwas Unrechtes tat, meldete sie dies am 1. Dezember 2009 so der Versicherung.