Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, deutet deshalb alles daraufhin, dass der Beschuldigte und sein Schwager – die ja gemäss der Schwester der Strafklägerin damals gute Freunde waren – diese Sache gemeinsam einfädelten, bzw. H.________ zumindest in ir- gend- einer Form mit involviert war. So gab er denn auch zu Protokoll, die Rechnung für den eigenen Fernseher dem Beschuldigten – und nicht etwa der Strafklägerin – übergeben zu haben. Dies alles stützt die Darstellung der Strafklägerin. Selbst wenn ihre Schwester ebenfalls involviert gewesen sein sollte, änderte dies nichts am Ergebnis.