Wäre dies so gewesen, hätte die Strafklägerin aber auch keinen Grund gehabt, der Versicherung gegenüber anzugeben, sie selbst habe mit der Handtasche den Fernseher getroffen, sondern angeben können, es sei ihr Sohn beim Spielen gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, deutet deshalb alles daraufhin, dass der Beschuldigte und sein Schwager – die ja gemäss der Schwester der Strafklägerin damals gute Freunde waren – diese Sache gemeinsam einfädelten, bzw. H.________ zumindest in ir- gend- einer Form mit involviert war.