_ widersprechen zudem auch denjenigen des Beschuldigten. Während dieser bekanntlich behauptet, sein Sohn habe ihren eigenen Fernseher mit einer Nuggiholzkette kaputt gemacht, während er selbst nicht anwesend gewesen sei, gibt sein Schwager an, die Beschädigung sei an seinem Fernseher durch eine Holzlokomotive entstanden, als der Beschuldigte mit seinem Sohn zu Besuch gekommen sei. Wäre dies so gewesen, hätte die Strafklägerin aber auch keinen Grund gehabt, der Versicherung gegenüber anzugeben, sie selbst habe mit der Handtasche den Fernseher getroffen, sondern angeben können, es sei ihr Sohn beim Spielen gewesen.