52 dass dieser an ihn adressiert ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine dritte Person, z.B. seine Frau oder die Strafklägerin, unter seinem Namen einen Kostenvoranschlag hätte erstellen lassen, so widerspräche immer noch seine Aussage, wonach die Frontscheibe zerbrochen gewesen sei, dem Kostenvoranschlag, gemäss welchem die Beschädigung ja äusserlich nicht sichtbar war. Die Aussagen von H.________ widersprechen zudem auch denjenigen des Beschuldigten.