Es kann jedoch durchaus sein, dass damit eine dritte Person, insbesondere die Strafklägerin, gemeint war. Jedenfalls lässt sich alleine aufgrund der Telefonnotiz Nr. 2 der Schluss der Verteidigung nicht ziehen. Unter Berücksichtigung der übrigen Versicherungsunterlagen sowie der Aussagen von H.________ kommt die Kammer vielmehr zum Schluss, dass allein dieser Kontakt mit der Versicherung hatte. So unterzeichnete er am 5. Februar 2010 nicht nur das Formular betreffend Auszahlungskonto, sondern gab anlässlich seiner Einvernahme – übereinstimmend mit seiner Frau – auch an, dass es sich dabei um sein Konto handle und faktisch nur er darauf zugreife.