Ihre Aussagen sind gerade aus diesem Grund glaubhaft. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei aufgrund der Versicherungsunterlagen erstellt, dass die Schwester der Strafklägerin selbst auch Kontakt mit der Versicherung gehabt und entsprechend nicht wahrheitsgemäss ausgesagt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss dem Wortlaut der Telefonnotiz Nr. 2 hatte die zuständige Sachbearbeiterin der D.________Versicherung Kontakt «mit Geschädigtem», was auf eine männliche Person hindeutet. Weiter ist der Notiz zwar auch zu entnehmen, dass eine «Sie» Belege einreichen werde. Es kann jedoch durchaus sein, dass damit eine dritte Person, insbesondere die Strafklägerin, gemeint war.