Weshalb sein Name darauf stehe, verstehe er nicht. Die Rechnung des alten LG Fernsehers habe er dem Beschuldigten übergeben. Was dieser damit gemacht habe, wisse er nicht (pag. 207 f. Z. 100 ff.). Würdigung: Die Aussagen von I.________ stützen die Aussagen ihrer Schwester, der Strafklägerin. Angesichts der familiären Bande ist zwar eine gewisse Vorsicht in Bezug auf den Beweiswert ihrer Aussagen am Platz. Ein solches Naheverhältnis, wenn nicht noch eine intensiveres, besteht allerdings auch gegenüber ihrem Mann und es wäre zu erwarten, dass sich – wenn schon – (auch) diese beiden Personen abgesprochen hätten.