51 sich zu 90% sicher, dass der Sohn des Beschuldigten die Scheibe des Fernsehers kaputt gemacht habe. Die Frontscheibe sei zerbrochen gewesen. Sie hätten diesen Fernseher im Jahr 2008 für CHF 999.00 im Interdiscount in U.________ gekauft (pag. 206 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe den Schaden dann seiner Versicherung gemeldet und angegeben, sein Sohn habe den Fernseher kaputt gemacht (pag. 206 Z. 51 f.). Er (H.________) habe dann von der Versicherung Geld auf das bereits genannte Postkonto erhalten (pag. 206 Z. 56 f., vgl. auch pag. 208 Z. 154: «mein Konto»).